* Nach § 12i Abs. 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) müssen aktuell für den zur Produktion von grünem Wasserstoff bezogenen Strom Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien entwertet werden. Perspektivisch sollen die Anforderungen der Bundesregierung an die der EU angepasst werden.
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